Umgang mit meldepflichtigen Krankheiten

Die Kindertagespflege zählt mittlerweile als Gemeinschaftseinrichtung, § 33 Abs. 2 Infektionsschutzgesetzes (IfSG). Somit sind die in § 6 IfSG gelisteten meldepflichtigen Krankheiten dem Gesundheitsamt zu melden, auch wenn es sich um einen Verdacht handelt. Bitte informieren Sie zudem die Fachdienststelle Kindertagespflege der Stadt Köln. Nicht alle meldepflichtigen Krankheiten sind vom Namen her in diesem Paragrafen gelistet. Bei Unklarheiten fragen Sie bitte beim Gesundheitsamt nach.

Eine Wiederzulassungsliste hinsichtlich verschiedener Krankheiten des Landeszentrum für Gesundheit NRW finden Sie hier.

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