Finanzierung

Förderung durch das Jugendamt und Elternbeiträge

Kind ab 1 Jahr
Ist Ihr Kind  bei Betreuungsbeginn 12 Monate oder älter, so haben Sie  einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung (vgl. § 24 Abs. 2 SGB VIII). In diesem Fall benötigen wir von Ihnen nur den Antrag auf Vermittlung. Im Rahmen der Eingewöhnung fördert die Stadt Köln die Kindertagespflege bereits ab dem 10. Lebensmonat des Kindes, hierzu sind keine weiteren Nachweise erforderlich.

Kind unter 1 Jahr
Ist Ihr Kind bei gewünschtem Betreuungsbeginn jünger als 10 Monate, können Sie die Förderung beantragen, wenn Sie die Notwendigkeit einer Betreuung nachweisen (vgl. § 24 Abs. 1 SGB VIII), z.B. durch

  • Aktuelle Bescheinigungen der Arbeitgeber
    (bei Selbstständigkeit vom Finanzamt/Steuerberater)
  • Immatrikulationsbescheinigung, Schüler*innenausweis oder Ausbildungsnachweis
  • Nachweis der Arbeitssuche
    (Agentur für Arbeit, bei Arbeitssuche werden max. 25 Std./Woche gefördert)
  • Bescheinigung einer Fachstelle über die pädagogische Notwendigkeit der Betreuung für die Entwicklung des Kindes.

Betreuung während Randzeiten
Nachweis Ihres Arbeitgebers über Ihre Arbeitszeiten sowie eine Bescheinigung, dass diese Zeiten nicht durch Angebote von KiTa, Schule bzw. OGS abgedeckt werden.

Das Jugendamt fördert die Betreuungsstunde bei einer Kindertagespflegeperson mit 5,34 € bzw. 6,34 € (in angemieteten Räumlichkeiten) pro Kind und Stunde. Bei anerkannter Behinderung des Kindes erhöht sich die stündliche Förderung auf 14,37 € bzw. 15,37 € (in angemieteten Räumlichkeiten).

Elternbeiträge
Sie zahlen einen einkommensabhängigen Elternbeitrag an das Jugendamt (wie auch bei Kindertageseinrichtungen üblich). Die Höhe Ihres Elternbeitrags orientiert sich an Ihrem Einkommen, an dem von Ihnen gewählten Betreuungsumfang sowie am Alter Ihres Kindes (Beitragsrechner der Stadt Köln). Die Tabelle der Elternbeiträge der Stadt Köln finden Sie im Download-Bereich. Die Kosten für die Verköstigung sind unmittelbar an die Tagespflegestelle zu zahlen. Erhalten Sie Leistungen des Jobcenters, des Sozialamtes oder sind im Besitz eines Köln-Passes, können Sie einen Essensgeldzuschuss (BuT) beim Jobcenter beantragen.

Ausschluss von Zuzahlungen
Soweit die Kindertagespflege öffentlich gefördert wird (§ 23 SGB VIII), sind weitere Kostenbeiträge an die Tagespflegeperson ausgeschlossen (Kinderbildungsgesetz – KiBiz). Ausgaben für die Verköstigung sind durch die öffentliche Förderung nicht abgedeckt. Eine Zahlung an die Tagespflegeperson für die Verköstigung ist zulässig. Diese darf bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittagessen, Snacks und Getränke) bei einer Betreuung an fünf Tagen/Woche 100 EUR (Stand 01.08.2018, Erhöhung von 0,6Punkten/Jahr möglich) nicht überschreiten. Pflege-, und Hygieneartikel werden von den Eltern gestellt. Möchten Eltern dies nicht regulieren, kann es die Tagespflegeperson im Auftrag der Eltern besorgen und die Kosten hierfür in Rechnung stellen.

Privat finanzierte Kindertagespflege

Es ist möglich einen Vertrag mit einer Kindertagespflegeperson abzuschließen ohne, dass hierfür öffentliche Fördermittel fließen. Sie zahlen den vertraglich vereinbarten Betrag direkt an die Tagespflegeperson, der Elternbeitrag an die Stadt Köln entfällt.

Damit Ihr Kind dennoch durch die Unfallkasse NRW abgesichert ist, achten Sie unbedingt darauf, dass die Tagespflegeperson im Besitz einer gültigen Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII ist. Die Kindertagespflegeperson hat den örtlichen Jugendhilfeträger (in Köln beauftragt: Kontaktstelle Kindertagespflege) über das Betreuungsverhältnis zu informieren. Andernfalls ist das Kind im Rahmen der Kindertagespflege nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versichert.

Das Formular, das die Tagespflegeperson uns zur Kenntnis zusendet finden Sie hier