Änderungen im SGB VIII für die Kindertagespflege

Aus „Tagespflege“ wird „Kindertagespflege“! Neben dieser begrifflichen Veränderung wurden am 22.04.2021 vom Bundestag im Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) weitere Änderungen, auch die Kindertagespflege betreffend, beschlossen.

  • Zukünftig wird die Kindertagespflege ausdrücklich in den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) einbezogen.
  • Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen (§ 22 Abs. 1 SGB VIII) ist nun bundesweit zulässig
  • Bei Nutzung gemeinsamer Räumlichkeiten vertragliche und pädagogische Zuordnung (§ 22 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB VIII)
  • Konkretisierung und Erweiterung der Grundsätze zur Förderung (§ 22 Abs. 2 SGB VIII)
  • Aufwendungen zu einer „angemessenen“ Unfallversicherung (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII)
  • Erweiterter Anspruch auf Beratung nach § 43 Abs. 4 SGB VIII
  • Konkretere Vorgaben zum Umgang mit Daten des Führungszeugnisses (§ 72a Abs. 5 SGB VIII)
  • Änderung der Zuständigkeit für die Erlaubnis zur Kindertagespflege (§ 87 a SGB VIII)

Das komplette Gesetz finden Sie hier, eine gute Zusammenfassung der Änderungen bietet auch die Erläuterung der Rechtsanwältin Iris Vierheller.

 

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