Regelung der Höhe eines angemessenen Essensbeitrages in der Kindertagespflege

Aufgrund von Nachfragen und falsch ausgefüllten Anträgen auf Förderleistung erinnern wir – in Absprache mit der Fachdienststelle – an die Regelung zur Höhe eines angemessenen Essensbeitrages.

Grundlage ist § 51 Abs.1 KiBiz: „ Das Jugendamt kann die Zahlung eines angemessenen Entgelts für Mahlzeiten von den Eltern an die Kindertagespflegepersonen zulassen„. Seit 2018 gilt in Köln durch den Beschluss des Jugendhilfeausschusses die Festsetzung eines angemessenen Betrages für Mahlzeiten in der Kindertagespflege auf max. 100,00 € pro Monat und Kind bei einer fünftägigen Vollverköstigung (Frühstück, Mittagessen, Snack, Getränke). Es wurde festgelegt, dass dieser Betrag jährlich ab dem 01.08. um 0,6 Prozentpunkte angehoben werden kann.

Konkret bedeutet dies, dass ab dem 01.08.26 bis zum 31.07.2027 bei einer fünftägigen Vollzeitbetreuung insgesamt max. 104,90 € Essensgeld erhoben werden kann. Bei einer 2, 3 oder 4-tägigen Betreuung reduziert sich die Essensgeldforderung entsprechend. Das Essensgeld ist eine sachbezogene Leistung, die ausschließlich für die Verköstigung (Mahlzeiten inklusive Getränke) der Kinder verausgabt werden darf. Die Kalkulation ist transparent darzulegen. Wenn keine Vollverköstigung angeboten wird, muss der Betrag ebenso entsprechend reduziert werden.

Beachten Sie diese Regelung bitte bei der Antragstellung auf Förderleistungen. Wenn Sie kein Essensgeld nehmen, dann tragen Sie bitte 0,00 € ein.

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